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7) Beyde Theile wollen einer des andern Lande mit Durchzügen und Märschen, so viel immer geschehen kann, verschonen und dieselbe, es sey denn, daß die unumgänglis <he Noth es erfordert, nicht suchen no< verlangen; viel: weniger aber für andere, als die in ihren würklichen Pflich! kon stehende Völker begehren.
2) So oft dergleichen Marsc< von den Truppen des einen Paciscenten durch des attdern Lande geschehen maß, soll nicht allein von demjenigen, dem die Truppen anges Hören, dem andern die Notification des Durchmarsches und die gewöhnliche Requisition bey Zeiten schriftlich ge: schehen und der Ort, woher sie kommen und wohin sie gehen, imgleichen wie stark und unter wessen Commando die Truppen sowol an Mannsc<aft als Pferden, sammt etwa dabey befindlichen Commissariat, Proviantwesen, Artillerie und anderm Attirail sie sind, angegeben, sons dern auch über die festizuseßende Marschroute und tvie die Marschtäge und Nachtlager einzurichten sind, zuvor be- hufige Communication gepflogen und diese durch gemeine schaftliches Einverständniß regulirt und fesigeselzt werden, maßen die marschirenden Truppen und deren Comman: deurs gehalten und dazu, anzuweisen sind, daß sie diese Marschrouten genau befolgen und davon nicht willkührs lich abweichen. Von dem würklihen Aufbruch der Trups pen und ihrer Ankunft an der Gränze, soll auch jederzeit früh genug vorher und so zeitig die Nachricht ertheilt werden, daß der zu ihrer Durchführung zu ernennende Commissarius zu ihrem Empfange an der Gränze abge» sandt und das Nöthige zu den Nachtlagern und der Ver?
pflegung von ihm gehöirg vorgekehrt werden könne. 3) Den


