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zu lassen, auch die erhaltenen Zoll! und Weggeldszetteln
vorzuzeigen haben, damit die Zulassung des Viehes in dem ersten Gränzamte keinen Anstoß finde. Wegen der Gebähren beym Vertreiben bleibt es bey der Verords nung vom sien October 1789.
I55-| Regiminalausschreiben, den verbotenen Ges» brauch der nicht privilegirten Calender in den Fükstenthümern Calenberg und Göttingen bes treffend. Hannover den 24sten Julius 1790.
Auf die, von dem Buchdrucker Berenberg in Lauens burg erhobene Beschwerde, daß die Importation frem» der Calender in obgedachte Fürstenthümer seit einigen Jahren so überhand nehme, daß dadurc< der Debit der von ihm gedruckten und erpachteten Calender gar merkys fich abnehme, und er auf die desfalls bey den Obrigkeis ten geführte Beschwerde nicht überall wirksame Aßistenz
* finde; werden die sämmtlichen Obrigkeiten dieser Fürstens
thümer hiedurc<h ernstlich erinnert, in den dagegen bey ähnen zur Anzeige gekommenen Contraventionsfällen, dem Buchdrucker Berenberg, durch Administration schleus niger Justi, pflichtmäßige Rechtshülfe. angedeihen zu lassen.
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Ausschreiben wegen der, von den begüterten und andern Freyen im Fürstenthum Lüneburg ein- zuschi&enden, Attesiate, wenn sie keine Steuer-
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