Jahrgang 
3 (1791)
Seite
424
Einzelbild herunterladen

424 Ge

Da aller Anschein einer bevorstehenden gesegneten Erndte vorhanden war; so ist hiedurch der Verkauf des Weißens und der Sommerfrüchte ausser Landes, so wie die Ausfuhr des im Lände verfertigten Brannteweins vorerst wieder völlig frey gegeben 3 die Fruchtsperre des Rockens aber hat noch, bis zu anderweiter Verfügung, angeordnetermaaßen statt.

I54.

Verordnung, den Hornviehhandel innerhalb der Herzogthümer Bremen und Verden sowohl, als ausserhalb Landes, bey fortwährendem Ge- sundheitszustande unter dem Hornvieh, betrefs fend. Stade den 5ten Jul. 1790.

In Ansehung des Viehhandels und sonstigen Viehver» triebs innerhalb gedachter Herzogthümer, wird das durch, um das Viehcommerz-so vie! thunlich, zu erleichs tern, bis auf weitere Verfügung gestattet: daß das Vieh, auf den, nach wie vor zu nehmenden ordnungss mässigen, Gesundheitspaß, unaufgehalten, nach den Ort seiner Bestimmung, ohne alle sonst verordnete Zwi, schenbesichtigung auf der Route, vertrieben werden möge. In Ansehung des ausserhalb Landes nach den übrigen königlichen Provinzen, oder durch dieselbigen zu vertrei! benden Hornviehes; wie auch des Hornviehhandels nach der Stadt Bremen und deren Gebiet, wird die Zwischenbesichtigung innerhalb der Landesgräuzen in sos fern nachgelassen, daß die Viehhändler im lezten diessei: tigen Gränzdisirict den Paß nachsehen und attestiren

zu