Jahrgang 
3 (1791)
Seite
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men, und sich überhaupt eines gehörigen Verfahrens beym Bleichen zu befleißigen.

74) Um gutes, untadelhaftes Linnen zu verfertigen, haben die Unterthanen zur Verbesserung ihrer Webe- rey, in Zukunft sich keiner andern Weheblätter als von spanischem Rohre zu bedienen, und sich bey dem Einkauf öder Bestellung derselben nach dem zu richten, was sub Nris 5. 8. 9. in Ansehung der Breite und der Gänge oder Bindezahl verordnet worden,

x5) Ueberhaupt sollen die webenden. Unterthanen auf innere und äussere Güte ihrer Weberey, insbesons dere aber auf die Hervorbringung schöner egaier Egs gen sehen, und ihre Aufmerksamkeit richten.

16) An Leggegeld soll binnen den ersten zwey Jahren nichts, nach deren Verlauf aber, für ein Scho> fläch« senes Linnen drey Mariengroschen und fär ein Sho> halbflächsenes oder hedenes Linnen x Ggr. auf der Legge entrichtet werden.

717) Wer auf zuverfertigendes Linnen Vorschuß thut, dem sol! der Vorschuß kein Recht auf das Linnen ge- ben 3 inzwischen kann der Gläubiger deshalb landess übliche Zinsen fordern.

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' Verordnung, wegen der wieder freygelassenen

Ausfuhr des Weißens und» der Sommere-

früchte. Hannover den 5ten Julius 1790.*)

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*) Der Innholt dieser Verordnung ist ynterm&sien Aug. von königl. Regierung zu Stade in den Hers zogthümern Bremen und Verden gleichfalls bekannt gemacht worden.