Jahrgang 
3 (1791)
Seite
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gefälle zu entrichten haben. Hannover den 21sten Julius 1790.

Auf Anzeige und Antrag der lüneburgischen Landschaft,

daß der 8. 409. der Verordnung vom 4tea August 1788,

än Betreff der Einsendung der obigen Attestate so

äußerst saumselig befolgt werde; wird hierin bestimmt: daß woferne nicht ermeldete Attestate, und zwar wegen "der Meubilensteuer allemal im Januar jeden Jahrs, wes- gen der Consumtionssteuer aber vier Wochen nach dem

'Quartalsschlusse, eingesendet werden, in jedem Falle ders

jenige, welcher diese gesekmäßige Einsendung versäumet,

hinführo dem lüneburgischen Steuer Aerario x Nehlr.

Strafe erlegen soll.

157.

Erneuerung des Edicts gegen- die Cinfuhr des auswärtigen Amidoms und Puders in dem Fürstenthum Lüneburg. Hannover den x2ten August 1799,

Gedachtes Edict, welches den Gebrauch des ausserhalb

den Churlanden verfertigten Amidoms und Puders im

Fürsienthum Lüneburg gänzlich untersagt, und einen

Impost von 2 Pfenning für jedes Pfund auf diejenige

Paare legt, die aus den übrigen Landesprovinzen in er

wehntes Fürstenthum eingefährt wird, ist mittelst obiger

Erneuerung, bis zu Ende des Septemhermonats 1796,

verlängert worden.

I58.

Erneuertes Cartel mit Schaumburg-Lippe. Han- nover den 17ten August 1790.

Bes