SPRE 421
net. Die webenden Unterthanen sollen ihr Linnen vor der Zeichnung an die Käufer nicht abliefern, und von diesen zur Legge bringen lassen, sondern die we, benden Unterthanen sollen bey x Rthlr. Strafe ihr verfertigtes Linnen selbst zur Legge bringen, um sich unterrichten und anweisen zu lassen, was zur Veefer- tigung eines guten untadelhaften Stücks Linnen ers forderlich ist. x 4) Wer sein verfeortigtes Linnen vor dem Verkauf selbst bleichet oder bleichen läßt, dem soll verstattet seyn solches, nach der Bleiche, zur Legge zu bringen.
5) Kaufleute sollen die angekauften und auf der Legge gezeichneten ungebleichten Linnen, bey einem Nthlr. Strafe für jedes StüF, nach der Bleiche solche wie- derum zur Legge senden, wo sie wieder gemessen und neu gezeichnet werden sollen.
6) Die webenden Unterthanen sollen bey Anschaffung neuer Webeblätter dahin sehen, daß-die flächjenen sogenannten 16 bindschen oder 24 Gänger Linnen in Zukunft, gebleicht nicht unter 13 Ellen in der Breite enthalten, und dabey jedesmal auf 24'Gang oder 16 Bind eingerichtet sind, indem sie. nicht unter dieser Gänge- und Bindezahli gescheeret, oder zu Kamm gebracht werden sollen.
7) In Ansehung der feinen fiächsenen Linnen, welche von 27 bis zu 60 Gang hinaus, und dabey von 3 bis 3 Ellen in der Breite verfertiget werden, soll das Garn dazu jederzeit gehörig zu Kamm gebracht wer, den, damit die Kette oder der Aufzug, die erforderli
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