Jahrgang 
3 (1791)
Seite
420
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152.

nvesherrliche Verordnung, wegen der Linnen- leagen zu Lüchow, Bergen und Wustrow. St. James den 29sten Jun. 1790.

Kraft derselben ist, nach geschehener Communication mit der läneburgischen Landschaft, Folgendes, zu Beförs derung der Linnenweberey und des Linnenhandels in dem Fürstenthum Lüneburg, verordnet und festgeseßt:

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Soll, von dem asten Oct. 1790. an, niemand in den Aemtern und Städten Lächow und Wustrow bey Strafe von einem Thaler, Linnen in? oder ausserhalb Landes verkaufen, oder einländisches kaufen, welches nicht mit dem Leggezeichen versehen ist. In Contravens tionsfällen soll die Hälfte der Strafe dem Denunceians ten zugebilliget, die andere Hälfte aber der Leggecasse eingeliefert werden. Auswärtige Linnen sind jedoch der Legge uicht unterworfen.

2) Die Legge zu Lüchow soll Mittewoc<s, Donnerstags,

Freytags und Sonnabends, die Nebenlegge zu Wut strow Montags und Dienstags 3 die Legge zu Bergen, die Sonn- und Festtage ausgenommen, alle Tage, und zwar von Ostern bis Michaelis von 7 bis 12 Uhr Morgens und von 1 bis 6 Uhr Nachtnittags, von Michaelis bis Osiern aber von 8 bis 12 Uhr

Morgens, und von x bis 3 Uhr Nachmittags gehals

ten werden.

3) Alles zur Legge gebrachte Linnen wird daselbst gemess

sen, und jedes Stü mit dem königlichen Wapen z3 dem Namen des Leggeortes und der Ellenzahl bezeichs net,

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