Jahrgang 
2 (1791)
Seite
224
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224 SDSE Ländern, die Gerichte theils in geistlichen, theils in weltlichen bestanden, 67:72 Das, geistliche Sericht ist das Consistorium, welches die ehemaligen Herzöge zu Sachsen Lauenburg wahrscheinlich bald nach der Reformation, und zwar noch im 16ten Jahrhundert daselbst angeordnet haben, indem es in den, zu Anfange des x7ten Jahrhunderts erlasses nen Verordnungen, schon als ein völlig GENE Cols legium vorkömt. ; Herzog Franzen Constitution de 1558 Herzog Augusts confirmat. privilegior. vom 17ten August 1620.' y S.'3+ - Die äußere Form desselben bestehet darin: daß es feinem anderen Consistorio no< anderem Justikcollegio subordiniret ist, wie es denn auch von dem Consistorio des Fürstenthums Niedersachsen niemals abgehangen hat, sondern in Appellationss und sonstigen Vorfällen, ledigs lich an die. Landesherrschaft gewiesen ist; welche Verfass sung auch noch jetzo bestehet, also daß man sich in Abwe» senheit der höchsten Landesjherrschasft, an die hohe Landes? Regierung zu Hannover zu wenden hat.; Herzog Iulivs Heinrichs Revers vom zosten May 1654, 5 SbI Ar Das Versonale ist dabey folgendes: Dem zeitigen - Hexrn Gräfen gebühret, wie in allen Obergerickten, das Präsidium: Der zeitige Gerichts'- Director fähret, wie in allen anvern Obergerichten, das Directorium nebst