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ISO. Landegherrliches Verbot der Auf- und Vorfau-
ferey des»Getraides im Lande. Hannover, den zosten May' 1790,
Hiedurch wird. der-mehrmals untersagte, durc< Aufs und Vorkäuferey' des Getraides im Lande, zum Aufschüts ten und Wiederverkauf, von gewinnsächtigen Leuten neus erlich wiederholt getriebene schädliche Kornwucher noch» mals verboten, dergestalt und also, daß derjenige, wel: <er einer sol<en Auf» und Vorkäuferey wird überwiesen werden, ohne Ansehn der Person, mit der Confiscation des Getraides, und noc< ausserdem mit einer besondern Strafe angesehen werden soll.
Es SCEE DIE ALE
UH. Entwurfder im Lande Hadeln bestehenden Gerichts- Verfassung.
Von dem Herrn Ober 1 Commissair von Spreckelsen.
S. 1." S 4% Land Hadeln, hat unter den Herzögen von Sach?
sen, mit dem Herzogthum Lauenburg nichts weiter gemein gehäbt, als daß es mit diesem unter der Fürstl. Niedersächsischen Regierung gestanden, In allem übri» gen ist es als eine besonders für sich bestehende Provinz behandelt, weshalb daselbst, wie in anderen teutschen Läns


