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die dermaligen Umstände noch vorerst erfordern, daß die im Lande vorhandene Kortnvorräthe, zu eigener Consums tion im Lande erhalten werden 3 so wird verordnet: daß vorerst und bit zu anderweiter Verfügung, ohne auss drükliche, von der Landes- Regierung. ertheilte Pässe, überall kein Getraide in das Bisthum Hildesheim, bey unabbittlicher Strafe der Confiscation, wovon dem Des nuncianten die Hälfte zufällt, soll ausgeführet werden.
T49-% Fandesherrliches Ediet, wegen Beschränkung des; zwischen den hiesigen und den herzogl. Braun- schweigischen Landesunterthanen erlaubten Ge: fraide- Verkehrs. Hannover, den zosten May
1790. Da die, vermittelst der Declaration voni 25sten Octob. und des Ausschreibens vom 21sten Nov. vorigen Jahrs*) verstattete, wechselseitige Vergünstigung, verschiedentlich ge mißbrauchet worden; so wird festgeseßt; daß künftig vors erst und bis zu weiterer Verfügung dergleichen obrigkeits liche Scheine auf ein höheres Quantum als Zehn Hims
- ten nicht ertheilt werden, auch unter dem Namen von
Getraide zur eigenen Consumtion, die zum Brandtwein- brennen gebraucht werdenden Kornfrüchte nicht mit bes griffen seyn sollen.,*;;
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'*) Ebendas. Seite 773


