Jahrgang 
2 (1791)
Seite
221
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Hiedurch wird die, wegen gesichertet Wiederbezahlüng des vorzestreEt werdenden Saat- und Brodkornes, mehrinals, und zulezt unterm 24sten Febr. 1784. er lassene Verordnung, nach welcher'allen denen, Ausst' wärtigen oder Landeseingesessenen, welche mit Vorwiss sen, und auf Bescheinizung der Orts Obrigkeit des Schuldners, den hiesigen Unterthanen im bevorstehens den Frühjahre Saatfrüchte, und bis zur nächsten- Erndte Brodtkorn/ entweder in Natura und ohne Ue bersezung der Preise, oder zu dessen Anfchaffung das benöthigte Geld, vorstreFen, vor allen andern Fordes xungen, sie seyn privilegirt oder nicht, und-insonderheit vor den Cammer! Kloster/ auch Schaß! und Gutsherrns Gefällen, wenn es auch gleih mit dem Schuldner | zum Concursua creditorum kommen sollte, zur Wieder» " bezahlung, ohne Abforderung und ECErlegung- einiger Hülfs? oder Gerichtsgebühren, verholfen werden soll, auch auf das gegenwärtige Jahr nach völlig gleichen" Grundsäßen erneuert.

T48.

Landegsherrliches Edict, die untersagte Getreide- Ausfuhr in das Bisthum Hildesheim'betref- fend. Hannover den zosten May 17909.

Nachdem die Fruchtsperre in dem Bisthum Hildesheim

aufgehoben, so cessiret zwar die unterm 7ten Nov. voris

gen Jahres erlassene*) Declaration nunmehr 3; da aber |? P 5 die *) S, Annalen 4r Jahrg, 48 St, S, 770.