Jahrgang 
2 (1791)
Seite
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dem Protocolle, und der zweyte Beamte ist, wie in deni

Übrigen Obergerichten, auch hier Assessor. Ausser dies

sen haben auch noch die beyden im Lande angestellten Superintendenten, nebst drey Personen aus dem Mittel

k der Landsiände darin Si, und sind die drey letkten, die

j beyden präsidirende Schultheissen des erszen und äweyten |. Standes, nebst dem ältesten Bürgermeister in Otterndorf,

|" als den dritten Landstand. Sämtliche dieser Mitglieder 4 des Consistorii- haben Siß und Stimme, und müssen n sich zur lutherischen Kir<e bekennen.

| Vorangeführter Revers Julius Heinrichs.

item Punctation und Revers vom a9ten April 1654«.;:

| 6.5.

Die Zusammenkünfte dieses Gerichts sollen monats lichoder nach sonstiger Gelegenheit, gehalten werden, und sind jedesmal auf den Montag bestimmet, nach wels <hem die andern Obergerichte gehalten werden; wobey demselben die Gerichtsstelle auf dem herrschaftlichen Hause angewiesen ist.

Herzog Augusis Resolut. Grav. vom zosten Sept.

1620. 2 62-0:

Die innere Verfassung hat entweder die demselben untergebene Personen, oder die an dasselbe gehörige Sau <hen, oder das dabey übliche Verfahren zum Gegensiande.

CG. 7.'

In Ansehung der Personen ersire>et sich die Ge! richtöbarkeit: des Consistorii über alle im Lande Hadeln lebende Personen, in so ferne sie in solche' Angelegenhei?

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