Jahrgang 
2 (1791)
Seite
217
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Münden, Göttingen, Uslar und Hardegsen zu entfernt wohnenden Unterthanen, verordnet.

T4L.|

Regierungs- Avertissement, den Curs der herz. Meklenburg»- Schwerinischen 2 Stücke vom Jahre 1789. betreffend. Hannover, den 5ten Febr.. 1790.

In demselben wird obigen 2 Stücken, da sie dem Leip» ziger Fuß völlig gemäß befunden worden, vorerst und bis zu anderweiter Verfügung, der volle Curs nach dem Leipziger Fuß in-den hiesigen Landen verstattet,

T42- Erneuerte Bekanntmachung der Heyrathsfälle, in welchen nicht dispensiret wird,auch nicht um Dispensation nachgesucht werden darf, für

die Herzogthümer Bremen u. Verden. Stade, den I1fen Febr. 1790.

In derselben wird die-Verordnung vom zosten Zun. 1763. Wiederholt in Erinnerung gebracht, nach weicher in den Heyrathen 1) mit der Mutter Brudern Wittwe, 2) mit des Brudern oder der Schwester Tochter, 3) mit des Bruders Wittwe, nicht mehr dispensiret werden soll, und soll dieselbe, alljährlich am ersten Sonntage nach Pfingsten von den Canzeln abgelesen werden, damit

niemand auf dergleichen Heyrath seine Gedanken richte;

no< sich in der Meynung und Hoffnung einer auszu- P 3 wür-