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würkenden Dispensation zum Beyschlaf verführen lasse; oder auch sich nachmals mit der Unwissenheit entschuldis gen könne,
143:
Landesherrliche Verordnung, wegen des, im Fürstenthum Lüneburg zu errichtenden ritter- schaftlichen, Creditinstituts. St. James den 16ten Febr. 1790.
Hiedurch haben Ihro Majestät- der König, die Errich? tung eines ritterschaftlichen Creditinstituts für das Fürs stenthum Läneburg, nach dem allerunterthänigst vorces lezten Plane zu gestatten, und dabey zu befehlen gerus het, daß die Justiz, auch übrigen Collegia, weniger nicht sämmtliche Obrigkeiten im gedachten Fürstenthum, dem Junhalt des Planes, in so ferne derselbe auf ihr obrigkeitliches Officium Beziehung hat, ihres Orts genau nachgehen, und die dabey zum Grunde liegende Absicht kräftigst befördern helfen sollten.
Von diesem Institute selbst, werden die Annalen!in der Folge umständliche Nachricht mittheilen.
144.
Consistorial- Ausschreiben, wegen der Baube- dürfnisse bey geistlichen Gebäuden, und der desfalls aufzubringenden Kosten. Hannover den 16ten Febr. 1'790.
Um das überhand genommene Sollfcitiren,.um Bey! huüifen von den Ueberschußgeldern der hannoverischen Landes»
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