04- Y.„ Collegti als Adminisiratoren des Instituts, unter Bes
ziehung auf obig? Verordnung, um die Absicht derselben desto zuverläßiger zu erreichen, noch folgendes zu vevfügen.
1) Weil binnen den 38 Jahren, welche, seit(Fe! richtung des Instituts verflossen sind, der Wer<h mans <her einzelner Gebäude, besonders wenn sie sich in den Händen soicher Eigenthümer befinden, denen es an Vers mögen ode» Detriebsamkeit fehlt, die erforderlichen Haupts reparationen vorzunehmen, so ansehnlich vermindert wer? den, daß e8, wenn diese Gebäude annoch zu ihrer alten Subscriptions. Summe versichert stehen, Gewinn für. die Eigenthümer seyn würde, falls sie abbvennten,'so sollen, um dem für die Societät zu befärchtenden Nadhtheile vorzubeugen, die Catastra jeden Orts sowohl jekt, als
„auch in der Folge von Zeit zu Zeit, abseiten der Orts-
Obridkeiten, mit pflichtmäßiger Genauigkeit nachgesehen
werden,.
Tinden sich alsdann Sebäude, wobey. es ohne vor! herize Taxation in die Auzen fällt, daß sie zu hoch vers sichert stehen, so ist dem Eigenthümer, zumal wenn dessen Vermögens:Umstände bedenklich wären, zu bedeuten, daß er die Assecuranz auf eine dem Werthe des Gebäudes angemessene Summe herabzuseßen habe. Diese Herabs setzung kann ohne specielle Taxation, mithin ohne dem Eigenthümer Kosten zu verursachen, geschehen, wenn die
'verminderte Summe, zu welcher sich der Eigenthümer
freywillig erkläret, dem Werthe des Gebäudes nach ohn- gefährer Ermäßigung der Obrigkeit, solchergesiatt fär / Wu adäquat


