4"PPA| vielmehr der Eigenthümer bey Erhaltung seiner Gebäude allemal merklich intereßirt bleibe, damit nicht Gleichgüls tigkeit gegen Feuersgefahr, ja bey übelgesinnten in be| drängten Umständen sich befindenden Hausbesikern, wol| gar grobe Vernachläßigung der auf Feuer und Licht zu N habenden Aufsicht entstehe.
Deshalb sey nun zwar bereits in der Constitution die Errichtung der Calenbergischen Brand-Versicherungss Sotietät betreffend, vom 38 März 1750. im zten, 4ten und 5ten 6. das nsthige verordnet*), um die Einzeich: nung übermäßiger Assecuranz»Summen zu verhüten, und in Gemäßheit derselben, vom Calenbergischen Schat Collegio unterm 1sren Novbr. 1769. eine Bekanntmas <hung durch den Druc erlassen,
Indessen ist es jedoch den dermaligen Umständen ges 67||
mäß befunden worden, auf Antrag des besagten Schals N Col- G
x) Hiernach dürfen die auf pflichtigen Bauerhöfen bes findlichen Wohnhäuser, wenn die Eigenthümer
- sich blos vom Ackerbau nähren, und keine merklich bessere Gebäude haben, als die gemeinen Bauer? häuser zu seyn pflegen, höchstens nur auf 150 RNhl?., die Scheuren und Leibzuchts: Gebäude aber nur auf 75 Rehlr. eingeschrieben werden. Bey
anderen der willkührlichen Subscription überlasse! 4
nen Gebäuden soll-in der Angabe der Taxe, auf die
Baustelle und deren Beschaffenheit, auch die ihr h : anklebende Befugnisse und Gerechtigkeiten, keine 44
Nücksicht genommen, sondern nur der wahre Werth des Hauses, soferne solches durch den Brand vers' lohren gehen kann, angeschlagen werden. S. Willich Auszug, 1stex Band, Seite 419 und 20,
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