Jahrgang 
1 (1789)
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adäquat gehalten wird, daß der Eigenthümer, bey dessen,

etwanigen Verlust durch das Feuer, ganz keinen Gewinn haben' könne.

Will aber dor Eigenthümer sich zu einer solchen Her? absezung in Güte nicht verstehen; so ist der gegenwärtige Werth des Gebäudes durch Achtsleute zu bestimmen, und sollen die dadurch veranlaßten Kosten dem Eigenthüs mer alsdann zuvo Lat fallen, wenn die Taxation ergiebt, daß eine Herabseßzung nothwendig sey, um die Assecus ranz'Summe mit dem Werthe in gehöriges Verhältniß zu bringen.'-

2) Man erwartet, daß eine solche Taxation von den Obrigkeiten mit genugsamer Vorsicht, und nie ohne vors läufige hinlängliche eigene Erkundigung und Ermäßigung verfügt werde. Sollte aber demohnerachtet der Fall eins treten, daß bey, der förmlichen Taxation, worauf es der Eigenthümer ankommen lassen, der Werth des Gebäudes der assecurirten Summe gemäß, mithin die Behauptung des Eigenthümers gegründet befunden würde,'so wird die Bezahlung der Taxatoren, aus der Brand»Versicherungss Societät vergütet,

3) Die Häuser derjenigen, von deren Willkühr es abhängt, ob sie solche einschreiben lassen wollen, können nach wie vor zu dem von ihnen selbst angegebenen Werth, dafern er nicht übermäßig ist, aufgenommen werden.

(Es sind aber, damit man versichert sey, daß jedes: mal im Magistrats:Collegio erwogen worden, ob eine oder

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