Jahrgang 
3 (1789)
Seite
472
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äber nicht gemeldet worden, weitere Nachfrage und Erkundigung anzustellen, damit die Contraveniens ten zu gebührender Strafe können gezogen werden.

5) Die Untersuchung und Cognition der gegen diese Verordnung vorkommenden Unterschleife, soll eines jeden Orts ordentlicher Civil-Obrigkeit verbleiben, welche die Strafgelder zu erheben, und dem Denuncianten die Hälfte derselben auszuzahlen hat. Die andere Hälfte der Straäfgelder fällt hingegen dem Amte oder Gerichte zu, welches die Untersuchung gehabt.

6) Dem Königl. Geheimen Raths: Collegio ist es vorbehalten worden, das Verbot auch vor Abläuf des festgeseßten Zeitraums zu widerrufen, sobald gegründete Klagen über veischlimnierte Güte der einheimischen grüs nen Seife, und solche Preise entstehen, welche die in Hamburg, Altona und Bremen gängige Preise übers steigen, öder der Buxtehudesche Seifenfabrikant Lütkens, seinen vor Erlassung dieses Verbots gethanen Versiche: rungen überhaupt nicht nachkommen sollte. Auch soll bey eintretendem Mangel einheimischer Seife die Ein! fuhr der fremden denen, welche darum nachsuchen, wenn sie bey ihrer Obrigkeit än Eidesstatt versichern, daß sie die von der Buxtehudeschen Fabrik verschriebene grüne Seife, nac< Verlauf von vierzehn Tagen, a dato der Bestellung nicht haben erhälten können, zu einer solchen Quantität verstättet werden, daß ste binnen den nächsten zwey Monathen ihren gleichfalls an Eidesstatt änzuges benden Debit damit bestreiten können,

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