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Wird aber die fremde grüne Seife einem oder dem andern Factor oder Spediteur in den Herzogthümern Bremen und Verden zu weiterer Spedirung zugesandt, und unmittelbar niedergelegt, so hat die Obrigkeit des Orts oder der Amts und Gerichts- Unterbediente, Voigt, Gräfe, Schulze, oder Bauermeister des Orts, nicht nur die Fastagen der Waare bey deren Ankunft auf ges schehene Meldung sofort, wie oben beschrieben, zu ver? siegeln, und davon das Gewicht nebstFastagen in seinem Diario zu notiren, sondern auch demnächst bey deren weiteren Versendung einen Paßirzettel darauf zu erthei! len, welcher auf obbemeldete Weise bey dem lekten Gränzorte abzugeben ist. Die Versiegelung und Ers theilung der Paßirzettel geschiehet in beyden Fällen uns entgeldlich.
4) Haben die jedes Orts angeseßte Amts und Ges richts- Unterbediente, Gräfen, Schulzen, Voigte und Bauermeister von der in andere Provinzen der Churs lande durchgehenden, oder nach fremden Orten bestimm ten ausländischen grünen Seife ein richtiges Diarium zu halten, und darin die Nahmen. der Fuhrleute, und woher!selbige gebürtig, auch wohin und an wen die Seife geliefert werden soll, genau anzuführen, solches Diarium auch der ordentlichen Orts- Obrigkeit ungesäumt zuzustellen, diese aber dem Amte oder Gerichte, woselbst die durchgehende, nach auswärtigen Gegenden bestimmte Seife paßiren muß, von Zeit zu Zeit Nachricht zu ertheis len, um sich darnach zu richten, und wenn etwa die Seife daselbst nicht angekommen, oder durc<gegangen, ihnen
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