Jahrgang 
3 (1789)
Seite
470
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oder deren nächzeseßten Amts: und Gerichts/ Unterbediett! ten, oder Gräfen, Voigten u. s. f. die Fastagen, worin die Seife sich befindet, auf die Art versiegelt werden, daß ein gedoppelter Bindfaden durch einen der Seiten? stäbe queer über jeden. Boden und durch den gegenüberste! henden Stab gezogen, in der Mitte des Bodens zusams mengefüget, und auf demselben das besonders anzuschafs fende, die Buchstaben G. R. enthaltende Siegel geseßt wird*). Hierbey muß den Fuhrleuten ein Paßirzettel ertheilt werden, worinn die Fastagen mit ihren äußerli: <hen Merkzeichen, imgleichen deren Gewicht, auch wos hin die Waare bestimmt sey, deutlich zu melden, und ist dieser Paßirzettel darauf bey dem leßten Gränzorte in dem Herzoathum Bremen oder Verden von den Fuhrleus ten den Gräfen, Voigten 2c. des Orts zu produciren,und von lekßteren zu examiniren, ob auch alle Waare, so bey der Einfuhr angegeben, no< vorhanden sey; da sodann dieser Amts- oder Gerichts- Unterbedienter, den Paßirzettul an sich zu nehmen, und die Waare paßiren zu lassen hat, sonst aber, wenn die Anmeldung bey dem ersten Orte nicht geschehen, oder auch von der Waare bey der Durchfuhr ein Theil abgesezet worden, ist die SWaare von ihm anzuhalten und davon an die ordents liche Civil- Obrigkeit zu weiterer Verfügung zu berichten,

Wird

*) Stätt der hier verdrdneten Versiegelung ist mits telst Ausschreibens vom 28sten Nov. 1738. die Plombirung der durchgehenden grünen Seife vers fügt worden, wovon an gehörigem Orte um! ständlichere Anzeige geschehen wird.