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lande verfertigte, und in vorgenannte Herzogthümer einzuführende grüne Seife muß jedesmal mit einem Attes stat der Fabrik und der Obrigkeit des Orts, von welchem solche abgesandt worden, begleitet werden; widrigenfalls wird sie für ausländisch geachtet, und damit noch Maaß! gabe des 5. 1, verfahren. Diese Attestate sollen an dems jenigen Orte, woselbst die Waare verbleibet, den,daselbst befindlichen Beamten und Gerichtspersonen, oder an solchen Orten, wo dergleichen Personen nicht sind, den Unterbedienten des Orts, oder Gerichts. Gräfen ,' Voigs ten, Bauermeistern und Schulzen, eingehändigt werden, Dieselbe haben darüber ein Diarium zu führen, und müssen die Attestate mit dem fordersamsten der ordents lichen Civil:Obrigkeit des Orts einliefern.
Wird aber die Waare weiter ausserhalb den Het? zogthümern Bremen und Verden geführt, so sollen ges dachte Attestate an dem lekten Gränzorte der ordentlichen Amtsobrigkeit selbst, oder auch den in dem Orte befindlis <hen Unterbedienten, Gräfen, Voigten, Bauermeistern, Schulzen, oder auch den Zollhebern, oder Pächtern eins gehändiget werden, und lektere ebenfalls schuldig seyn, solche Attestate anzunehmen, und sie ihrer ordentlichen Obrigkeit abzuliefern.
3) Wenn Fracht/Fuhrleute fremde grüne Seife uns mittelbar durchfahren, oder sofort bey deren Ankauf auf; laden, so sollen in den Städten Stade, Buxtehude und Verden von Burgermeister und Rath daselbst, auf dem platten Lande aber von der ordentlichez Civilobrigkeit
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