Jahrgang 
3 (1789)
Seite
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von ihm. in solchen Stand geseßet werden könne, daß selbige, zumahl wenn die Einfuhr der in den übrigen Pyovinzen der Churlande und vesonders zu Lüneburg verfertigten Seife ferner freygelassen bliebe, die Einwoh» ner der beywen Herzogthümer Bremen und Verden mit grüner Seife in hinlänglicher Quantität, gehöriger Quas lität und zu billigen Preisen zu versehen, im Stande sey. Seinem Antrage gejnäß ist deshalb, gleichwie in Ansehung des Färstenthums Lüneburg, durch das Edict vom aten Julit 1786-*), die auswärts verfers tigte grüne Seife auf eine Zeitlang verboten worden, nach vorher eingezogenem rathsamen EHE der Lands schaft folgendes verordnet:

1) Soll vom asten Febr. 1789. an, in den nächsten drey Jahren keine ausserhalb den Charlanden verfertigte grüne Seife bey Strafe der Confiscation und Erlegung des doppelten Werths der Waare, von welchem lekteren die Hälfte.dem Denuncianten, die andere Hälfte aber, nebst der confiscirten Waare, der ordentlichen Civilobrigs keit eines jeden Orts zufällt, als der sie im gegenwärtis gen Falle aus bewegenden Ursachen beygeiegt worden, in die Herzogthümer Bremen und Verden zum Verkauf, oder zum Gebrauch weiter eingeführt werden,

2) Die in den Herzogthümern Bremen und Vers den sowohl, als die in den übrigen Provinzen der Churs

lande

ist aber durch ein Versehen behindert worden, sols <hen domais mitzutheilen.

x) S, xr Jahrg, 28 St, S, 8, Nr, 22,