Jahrgang 
1 (1788)
Seite
9
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DZPA/AT 9 auf kurze Zeit vor. Entsteht durch Einlösung der Pfän? der oder gehaltene Auction ein größerer Vorrath, so wer!

den damit Capitalien welche auf monathliche Loose ange/ nommen sind, gekündiget und abgetragen.

8) Minderjährigen Personen, Kindern die noch un? ter väterlicher Gewalt stehen und keine besondere Oekono- mie haben, Soldaten und deren Weibern, kundbaren Verschwendern und Bankerutirern soll weder für sich noch für andere etwas auf Pfänder geliehen werden, wenn die Leihhaus-Administratoren von der Qualität solcher Per! sonen einige Wissenschaft haben. Ausnahmen hievon finden statt, falls die Vormünder und Väter persönlich er- scheinen und bezeugen, daß der Versalz mit ihrem guten Willen geschehe, oder auf andere hinreichend zuverläßige Art ihre Genehmigung dazu ertheilen, das An- und Ab- schreiben geschieht aber alsdann auf des Vaters oder der Vormünder Namen.

Weitläuftige Untersuchungen über die Qualität sol <her Personen, besonders wenn sie fremd sind, wird den Administratoren nicht zugemuthet, doch müssen solche hier unter alle sonstige Vorsicht gebrauchen.;

9) Es darf auf kein Pfand etwas geliehen werden, welches nicht beyde Leihhaus- Administratoren vorher gese hen haben.

Dies gilt auch alsdann, wenn jemand sein Pfand

versiegeln will. Solches muß in Gegenwart beyder Leih-

haus/Administratoren und des Verselzers geschehen. Bey der Einlösung erhält leßterer das Pfand mit unverlekten 0:5 Siegel