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5) Wenn der Caßirer oder Registrator krank seyn sollte; so kann auf geschehene Anzeige bey der Direction, eine andere der Stadt eidlich verpflichtete Person substi tuirt werden, es haben aber alsdann beyde vorbenannte Bediente, jeder io lolidum für die Interims: Verwaltung des Leihhauses zu haften.
Ist bey den zu substituirenden Personen etwas zu er? innern, oder wären beyde Leihhaus- Bediente zugleich frank oder abwesend, so muß die Direction davon im ganzen Rathe referiren, dieser substituirt darauf einen, oder verordnet eine Administration. In solchem Falle haftet zuförderst der Substituirte und die geseßte In- terims/Administration und zwar jeder in lolidum für die Verwaltung des Lombards, hiernächst aber auch der Ma- gistrat selbst in lüblidium, wenn dabey eine ihm den Rech: ten nach beyzumessende Schuld eintritt.
6) Die nöthigen Capitalien behuf des Leihhauses werden unter besonderer Genehmigung des Magistrats und Verpfändung der Cämmerey-Güter von der Cämme- rey angeliehen. Die Gelder sollen vorzüglich von den piis corporibus und andern öffentlichen Cassen der Stadt, hier nächst aber auch von den Bürgern und Einwohnern, von diesen jedoch nicht anders als auf monathliche"Kündigung zu 2, von jenen auf 6 monathliche Kündigung zu 3 Pro- cent angeliehen werden.
7) In der Leihhaus: Casse sollen nicht über 1000 Rthlr. vorräthig seyn, was ausserdem erforderlich seyn möchte, schiesset die Cäammerey bey unvermutheten Fällen
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