19 SASE
Siegzelzurück, ohne daß das Leihhaus für etwa eingetrer tete Veränderungen weiter haftet. Die geschehene Ver! siegelung wird im Negister bemerkt.
10) Folgende Sachen werden als Pfänder angenom“ mens: a) Juwelen, ächte Perlen, Uhren und dergleichen Prätiosa, jedoch müssen eoulourte ächte Steine nicht ge faßt seyn; b) Gold und Silber, c) Kupser, Meßing, Zinn, Metall, Gropen und Manngut, auch gute Stahl? und Eisen-Waaren; d) Kleidung und. allerhand seiden und wollen Zeug 3 ec) Spiken,;Nesseltuch' und Kammet! kuch, Linnen und Dreil, Flachs und Flachsgarn; f) goldene und silberne Tressen, 8) allerhand gute dem Verderb nicht ausgeselte Waaren 3; h) Betten und Madratzen mit Pferdehaaren.
Alle andere Meublen wie auch Obligations, werden nicht zum Versetzen angenommen, auch wird auf Grund stücke nichts geliehen.
Alle Einnahme und Ausgabe wird nach Cassen“ Werth gerechnet, und von dieser Münze nichts unter drey mar. Stücken angenommen.
r1) Die Juwelen, Perlen, Uhren und sonstige Kostbarkeiten, taxirk auf einem zum Belege bey das Re- gier dienenden Blatte, worauf die Administratoren das Pfand specificiren, nach dem jedesmaligen laufenden Preise ein Kunswverständiger und zwar schriftlich mit sei? nes Namens Unterschrift. Dieser erhält aus den Leih! und Pfand-Registern für solche Mühe ein gewisses Jahr:
geld. Alle


