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Gemeiner Bescheid der Zellischen Justiß: Canzley vom xten Octbr. 1786, wornach bey Ver: zeichnung der Kosten die Bestimmung der Gebühren für den künftigen Bescheid und das Rescriptum de exequendo, dem Gerichte überlassen werden soll,
Zu diesem Bescheide ist dadurch Anlaß gegeben worden, daß wenn von den Partheien Kosten, oder von den Pro- curatoren Procuratur! Rechnungen eingeklagt sind, man oherwehnte Gebühren im voraus nicht selten weit höher in Anrechnung gebracht, als selbige sich demnächst belau; - fen haben.
Es werden daher die Partheien und deren Anwälde bedeutet, sowol bey Verzeichnung der von dem Gegentheil zu erstattenden Kosten, als auch bey Einklagung der Pro/ curatur! Rechnungen, blos bereits die zuerkannten und würklich gehabten Kosten zu specificiren, wozu auch die für die leßte' Schrift mit gehören, wodurch das Kosten: Verzeichniß überreicht wird. Hingegen soll pro futuro de- creto 8& Rescripto nichts in Anrechnung gebracht, sondern gewärtigt werden, daß man die Gebühren dafür von Gerichts wegen bestimme, und dem Execuroriali inseriren lasse.


