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Kraft erhalten hat, ist die Nothwendigkeit eines solchen Reglements, wornach Ihro Königlichen Majestät teut- sche Truppen, sowol im Kriege als im Frieden den Dienst verrichten, um so mehr in Erwegung gekommen, als bis hieher keine allgemeine Vorschrift vorhanden gewesen, welche einen jeden von seiner Pflicht belehrt hätte, Ihro Königliche Majestät ertheilen nun gedachtes Reglement nach den genehmigten Vorschl ägen, wiewol vorzüglich nur in Absicht des Dienstes eines einzelnen Regiments in der Maaße, daß der besiätigtie aligemeine Theil, in so weit solcher auf die innere Verfassung einer jeden Gat? tung der Truppen Anwendung findet, alle ohne Aus- nahme verhinden 3; die besonderen Theile aber, jeder Gat/ tung ihren Dienst anweisen sollen. Es wird deshalb durch obige Verordnung den gesammten Chur- Braun schweig- Lüneburgischen Truppen befohlen, von nun an den ganzen Dienst in Gemäßheit dieses Reglements ein! zurichten, und jeden damit nicht übereinstimmenden Ge: brauch sofort abzuschaffen. Der Feldmarschall, die In- specteurs und Muster- Commissarien, sollen auf die ge- naue Beobachtung aller in den ganzen Reglement ent? haltenen Vorschriften achten, deren Hintanseßung auf keine Weise dulden, und widrigenfalls sofort davon be: richten.*)
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*) Einen umständlichen Auszug des obigen weitläuf: tigen Dlews NEE In welches in vier Theilen genaue Vorichristen für alle sowol erhebliche als ge? ringere Dienscvorsälle. giebt, erlaubt weder der
Zweck noch der Raum der Annalen,


