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25.
P. Stum yom xzz1ten Jul. 1786, die Competenz der ungeschlossenen Gerichte bey Untersuchung des mittlern Ertrages der pflichtigen Felder in den Fürstenthümern Caienberg und Göttin gen betressend.
Besage des angeführten P. Sti soll vorerwehnte Untersu chung, so viel die in den Königlichen Amtsdistricte befinde liche ungeschlossene Gerichte betrist, diesen überlassen und committirt werden, in so ferne solche die Feldgerichte hers gebracht haben.
Es ist daher den Beamten aufgetragen worden, von dem Ausschreiben welches das Geschäfte angeht, und der nebst den Tabellen/Formularen dazu gehörenden Instru; ction, jedem in ihrem Districte belegenen ungeschlossenen Gerichte ein Exemplar zuzusenden, und ihnen das Ges schäfte der Feldbeschreibung und Generol- Taxation der Acker und Grundstü>e in ihren Gerichts- Bezirken allein zu überlassen. Die von ihnen darnach verfassete Ber richte und Protocolle, welche an die Aemter einzuliefern sind, sollen lekßtere mit ihren eigenen Berichten dem/ nächst der Königlichen Regierung einsenden.
26.
Dienst. Reglement sär jä&mmtliche Chur Braun: schweig: Lüneburgische Truppen, ertheilt un? term 25sten August 1786.
Nach dem Zunhalte der Landesherrlichen Bestäti;
güng, wodurch exwehntes Dienst- Reglement gese&liche
; Kraft


