Jahrgang 
3 (1787)
Seite
10
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Zehntsammler des Amts oder Gerichts vorzufordern, und eydlich dahin anzuweisen, daß sie, nach ihren besten Kenntnissen von der Ergiebigkeit der den pflichtigen Un terthanen zustehenden Fruchtfelder und nach der davon sorgfältig gemachten Erfahrung, den Frucht- Ertrag der in ihren Zehntfluren belegenen Aeker bey mittelmäßigen Evndten ad Protocollum angeben müssen 3 Wobey dann übrigens sich von selbst versteht, daß, im Fall des Aus! bleibens eines oder andern, bey diesem Taxations: Ge? schäfte interessirten Thoils, die demselben würklich gesche: hene Notification, um solche nsthigenfalls bescheinigen zu können, nachrichtlich zu registriren sey.

4) Aus allen diesen Anzeigen sind für jede Commüne und Dorsschaft nach Anleitung beyliegender Formulare, zwo besondere Tabellen zu verfertigen, deren erstere die Beschreibung der Feldfluren jeden Orts, nach ihrer Lage und Benennung, ohngefähren Inhalt, bessern, mittlern, oder schlechtern Boden, Getraide- Arten und Bestellungs- weise, darstelle, die andere aber den mittlern Frucht- Er- trag der Felder, nach den darin vorkommenden verschiede? nen Rubriken, in einer allenthalben gleichförmig zu be: obachtenden Ordnung, genau und deutlich vor Augen lege, damit insonderheit aus lekßtrer mit zuverläßiger Ge: wißheit ersehen werden könne, was der Ac>er an unge? droschener und gedroschener Frucht, ingleichen nach Kör: ner Zahl, in Jahren von mittelmäßiger Frvuchtbarkeit zu tragen pflege.