Jahrgang 
3 (1787)
Seite
9
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ZPA 9

Gegend, ingleichen AXerbauende Bürger aus kleinen Städten, Verwalter, Pachter und Hofmeyer zu wählen, zu dieser Handlung an Ort und Steile gehörigermaaßen anzuweisen, und, gleich nachdem selbige die Taxation ei: ner Dorfs- Feldflur beendigt, und daher zurückgekommen, ihr einzubringendes Gutachten io re prxsenti zu Protocoll zu nehmen. Wann solches geschehen, so sollen die nach Vorschrift des Shi x. von den Dorfs- Einwohnern vore läufig eingenommenen Angaben, in Gegenwart aller Theile, den Taxatoren eröfnet, und falls sich dabey eine beträchtliche Verschiedenheit gegen das von letztern einge? brachte Gutachten zeigen sollte, selbige ad Protocollum be? fragt werden, wie Achtsleute die Verschiedenheit beyder Angaben ihrerseits zu beurtheilen vermeynten, und was sie zu mehrerer Bestärkung ihres Taxati, oder zur Wie: derlegung und Erläuterung der in den Angaben der Pflich- tigen anzutreffenden Fehlsamkeiten, nach Local! und Haushalts- Privcipiis, etwa noch weiter anzumerken- thig finden, damit auf diese Weisz glaubhaft constire, was in Ansehung des Mittel- Ertrags der Länderey ihre wohlgeprüfte, auf Eyd und Gewissen anzugebende Mey? nung sey?

3) Sollte sodann bey diesem baudo der Taxatoren ent: weder von dem Commissario oder den dabey intereßirten Theilen noch etwas zu erinnern gefunden werden, und insonderheit die pflichtigen Länderey: Besißer von ihren Behauptungen nicht zurückgehen wollen, so ist das Gut? achten der Taxatoren mit dem Zehnt- Ertrage in jeder Flur zu conferiren, und sind in dieser Absicht sämtliche

MW Zehnt?