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5) Diese Tabellen sind, nach beendigtem Geschäfte, den Commünen vorzulegen, und ihr? Anerkennung über deren ich? zu hs- pen und zu erörtern, auch sie, wo möglich, darüber zu vergleichen 3 Sollte jedoch das Geschäft auf„diese Art nicht erledigt werden können, so hat die Amts: oder Ge: richts- Obrigkeit den Fall nach den eingezogenen Nachrich: ten und Aussagen der Zehntsammler und Taxatoren, auch nach ihrer eigenen Local- Kenntniß und den Erfahrungen solcher Oeconomen, welche freye Ländereyen in dasiger Gegend cultiviren, zu entscheiden, und ihren Ausspruch den Commünen iv faciem zu publiciren, den ganzen Ac? tum aber zu Protocoll zu notiren, und dieses in der Amts? oder Gerichts- Registratur sorgfältig au wahren.
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Inhalt zu erfordern, ihre etwanigen N3idersprt
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6) Die solchergestalt aufgestellten und berichtigten Ta hellen sind in beglaubter Form doppelt auszufertigen, und ist davon ein Exemplar an Königliche Geheime Rathsstube einzuschifen, das andre aber ad Ada des Amts- oder Gerichts zu reponiren, damit in vorkommen: den Fällen darauf jederzeit vecurriret werden könne.„Ue; brigens versteht sich
7) von selbst, daß bey dieser ganzen Handlung, mit Beobachtung aller in dergleichen Aestimations- Fällen vorgeschriebenen legalen Erfordernisse, und mit Entfer? nung aller Partheilichkeit und Nebenabsichten, zu ver? fahren, das öffentliche mit dem Privat:Interesse der Un? terthanen pflichtmäßig zu verbinden, und darauf Rück:
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