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alsdann statt solcher Gebühren und Diäten; nach Ver! hältniß einer guten und promten Ausrichtung des Ge: schäfts, aus den von Königlicher 11d Churfürstlicher Cammer und Calenbergischer Landschaft dazu bestimmten Fonds, eine außerordentliche Renumeration dafür ge: wärtiget werden.
Es wird aber zugleich empfohlen, in Ansehung der boßß dieser Untersuchung und General Aestimation vors kommenden Nebenkosten, wohin die Tag: und, Weg-Löh- nungen für etwa abzuhörende Zeugen und Kundschafter, für Länderey Anweisung und die Taxatoren zu rechnen sind, alle genaue Sparsamkeit zu beobachten, den Guts herrschaften, welche auf die ihnen deshalb geschehene No/ tification bey der Handlung gegenwärtig seyn wollen, wie auch den zins? und schakßpflichtigen Unterthanen, die etwa wegen ihrer Ländereyen und Grundstäcke, bey der Gelegenheit gerichtlich zu vernehmen seyn möchten, gebührt für Wege und Versäumniß keine Vergütung.
Die boy der Untersuchung und Generai/ Taxation zuzuziehenden Schaß- Einnehmer, bekommen die ge: wöhnlichen Diäten und Reisekosten aus der Landschaftli; <en Casse bezahlt.
Instruction, welchergestalt von den Amts! und Gerichts-Obrigkeiten bey Untersuchung und Seststellung des mittlern Acker Ertrags in den Zürstenthümern Calenberg und Göttin: gen zu verfahren seyn wird.
1) Sind aus jeder in dem Amts! und Gerichts- Be! zirke belegenen Commüne zwey bis drey der verständigsten A-4; und


