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messungen und Beschreibungen, sorgfältige Rücksicht ge nommen, auch nachgesehen werden, ob nicht etwa sols <en Zehnt? Beschreibungen Peberschläge des untersuchten mittlern Feld Ertrages, um den Zehnt/Ertrag darnach zu beurtheilen, bereits hinzugefügt sind, welche bey der vor? zunehmenden General- Feld/ Beschreibung und Taxation zu einer zwebmäßigen Handleitung dienen könnten.
Daneben sind die Aemter und Gerichte angewiesen worden, in ihren bey Einsendung der MENT EIED Tabellen an Königliche Regierung abzustattenden Berich ten, die Uebereinstimmung oder Abweichung des Inn- halts von den bisherigen Erfahrungen, Zehnt- Beschrei bungen und sonstigen Regisiratur: Nachrichten, samt der daraus zu ziehend?n Anwendung, mit Genauigkeit anzu/ fähren. Nicht weniger müssen auch, alle zur Erläute- rung dos Taxati gereichende Local und sonstige Umstände mit Fleiß bemerkt werden, und ist dem allen ein pflicht? mäßiges Gutachten, über die entweder zutrefFend oder zweifelhaft scheinende Richtigkeit des herausgebrachten mittlern Feid-Ertrages jeder Dorfschaft cum ratiovibus hinzuzufügen.
Uebrigens ist noch den Aemtern und Gerichten ge stattet worden, mittelst eines dem Haupt? Berichte bey zufügenden besondern P. S. eine förmliche Berechnung, der nach der Untergerichts- Taxe in ähnlichen Fällen an: zuseßenden Gebühren, imgleichen der Diäten für denjes nigen der Beamten oder Gerichts- Bedienten mit einzu? senden,- der bey"ny Untersuchungs? und Tarationsge: schäfte die specielle Local! Direction geführt hat, und soll als/


