ZSE 5
mittelmäßiger Fruchtbarkeit auf einer jeden Feldfiur anzus schlagen sey, und das wievielste Korn bey einer mittels mäßigen Erndte an jeder Getraide- Art, nach Beschaf? fenheit der Güte des Bodens, und der Lage des Aers, von einem Morgen oder Stück Landes gewonnen werde,
Nachdem man nun durch vorgängige Versuche in ei? nigen Districten des Fürstenthums, von der Thunlichkeit und dem Nuken vergewissert worden, den Acker: Ertrag, in Absicht auf die künftige bessere Einrichtung der Felds Besichtigungen und Aestimation vorfallender Feldschäden festzuseßzen 3 so ist der Beschluß genommen, sothane Un- tersuchung und Feststellung des mittlern Acker: Ertrages, nach den desfalls approbirten Grundsäßen, in den Für? stenthümern Calenberg und Göttingen vor sich gehen zu lassen.
In der nachfolgonden Instruction ist daher vorge schrieben worden, wie solches geschehen solle, und was dabey von den Aemtern und Gerichten zu beobachten sey, Diese Anweisung ist dazu bestimmt, in der Maaße zur Direction und Vorschrift zu dienen, daß man auf das, Resultat der anzuscellenden Untersuchung und General? Taxation, als auf ein zuverläßiges und zu allen Zeiten anwendbares Principium, im künftigen Feldbesichtigungs? fällen mit Sicherheit zurüFgehen könne.
Zu dem Ende soll bey dem Geschäfte von denen in den Amts: oder Gerichts: Registraturen vorhandenen diens samen Nachrichten nußbarer Gebrauch gemacht, zugleich aber auf die Lager? und Flur:Bücher, auf die Contribus trions/Catasira und die etwa sich vorsindenden Zehnt/Ver!
A 3 mes?


