Jahrgang 
3 (1787)
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schaften beträchtlichen Verlust, auf die unbilligste Weise erlitten hätten,*)

Gedachten Mißbräuchen und den daher entstehens den Beschwerden abzuhelfen, soll, durch eine neue auszus lassende allgemeine Verordnung, das künftige Verfahren bey vorkommenden Feldbesichtigungen bestimmt werden.

Man hat aber wahrgenommen, daß es um jene Absicht zu erreichen, noh an einem solchen gesicherten Principio ermangele, welches bey Ermäßigung der Felds schäden den Gerichten und Achtsleuten auf alle Fälle, Zeiten und Orte zum Maaßstabe ihrer Erkenntnisse, und der den Unterthanen hiernach zuzubilligenden Remißioyn dienen könne.

Den Mangel wegzuräumen, ist es für erforderlich ers achtet worden, ausfündig zu machen, wie hoch der Ertrag des Ackers pflichtiger Unterthanen in einem Jahre von

mits

+x) Bey entstehenden Mißwachse erhalten die Unters thanen in den Fürstenthümern Calenberg und Göt: tingen nach bestimmten Regeln gewisse Erlasse. Die Verordnungen welche bislang das Verfahren bey solchen Remißionen bestimmt haben, sind vom Igten April 1701. 5ten April 1719. zten Jan, 1737. 14ten März 1738. 28sten Jun. 1740. und zosten May 1769. S. Willich Auszug aus den Landesgeselßen xr Bd. pag. 320, 22 Bd. pag. 708, zr Hd. pag. 52. In der Meyerordnung vom 12ten März 1772. welche jedoch blos das Calens bergische angehet, wurden die lekterwehnten drey Geoselze mittelst 5. 3., aufs neue bestätiget. Inzwis schen geschaß doch solches nur bis dahin, daß bessere Negaßregeln ausgemacht seyn würden,