Jahrgang 
2 (1787)
Seite
8
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21.

Verfügung der Königlichen Regierung zu Stade, vom zolten May 1786. nach welcher die bey Ableben der Mitglieder des Cleri minoris der Herzogthümer Bremen und Verden zu zahlenden Sterbegelder mit beinen Arresi bes legt werden sollen,

Inhalts dieses Privilegii, welches auf Ansuchen des ge dachten Cleri minoris ertheilt worden, sollen bemeldete Sterbegelder denjenigen Personen ungemindert und unge: kränkt ausgezahlt werden, welchen sie vermöge der bestätig- ten Geseße der unter jenen Bedienten errichteten Sterbs beytragsgesellschaft gebühren, und dürfen solche mit keinem Arrest oder Kummer belegt werden.

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Edict vom 4ten Julii 1786, gegen die Einfuhr der ausserhalb dem Churfürstenthum verfertigten grünen Seife in das Fürstenthum Löüneburg«

x) Dieses zur Aufnahme der einheimischen Seifensiede- reyen, auf den Antrag der Lüneburgischen Landschaft erlas: sene Edict, ist mit dem ersten Sept. 1786. geltend gewor- den. Seitdem darf nun während der nächsten drey Jahre von jenem Zeitpunct angerechnet, keine ausserhalb dem Chur? fürstenthum verfertigte grüne Seife in das Fürstenthum Lüneburg zum Verkauf oder Gebrauch weiter eingefährt werden, bey Strafe der Confiscation der Waare, deren Werth