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Werth dem Lüneburgischen Schatz! Aerario zu berechnen ist, und Erlegung des doppelten dieses Werths an den Denun- cianten.
2) Alle einheimische grüne Seife, sie mag im Für! stenthum Lüneburg selbst, oder in einer anderen Provinz der Churlande verfertiget seyn, muß, wenn sie für einlän: dische Waare dorten gelten soll, mit einem Attestat der Fäs brif und Receptur, odek in lezterer Ermangelung der Obrig: keit des Orts begleitet werden, von welchem solche abgesandt worden, widrigenfalls wird damit nach Maaßgabe des 5. 1. verfahren.
Diese Attestate sind an die Landschaftliche Receptur des Orts abzuliefern, wo die Waare bleibt, wenn aber solche nur durch das Fürstenthum geführt wird, müssen sels bige auf dem lezteren Grenzorte dem dasigen Landschaftli- <hen Bedienten eingehändiget werden.
3) Bringen Frachtfuhrleute die Waare unmittelbar durch, oder laden solche sofort bey deren Ankunst auf; so sollen in den Städten von den Licentbedienten, auf dem platten Lande aber von den Paßschreibern, und wenn sie keinen Paß berühren, von demjenigen Bedienten, welchem die Aufsicht auf die Landschaftlichen Gefälle anvertrauet ist, die Fastagen worin die Seife sich befindet, versiegelt, und den Fuhrleuten ein Paßierzettel ertheilt werden, worin die Fastage mit ihren äusserlichen Merkzeichen, imgleichen das Gewicht, auch wohin die Waare bestimmt sey, deutlich zu melden ist. Bey Ablieferung diescs Paßierzettels an den Landschaftlichen Bedienten, der dazu auf dem lezteren Grenzorte bestellt ist, muß solcher examiniren, ob auch alle bey der Einfuhr angegebene Waare noch vorhanden sey.
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