Jahrgang 
2 (1787)
Seite
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gehenden Creditedicten keinesweges autorisirt no< begün- stiget worden, vielmehr dessen Wirkung nar der Kraft ge- meiner Rechte überlassen, die Deutung hievon aber, wie sich seitdem ergeben in den Gerichtshöfen verschieden gewe sen sey, es mit der unlängst ausgelassenen Erklärung feine andere Meynung gehabt habe, als die dadey tragende Abs sicht ausser Zweifel zu stellen, mithin allen auswärtigen Rechtsgang daräber, und zwar fürs künftige, wie der des- falls angenommene Termin von Johannis 1785. genug sam anzeige, gänzlich abzuschneiden, folglich: es sich von selbst verstehe, daß wegen der bis dahin contrahirten Schulden, die Gläubiger nach wie vor, der gerichtlichen An- wendung jener ältern Verordnungen wahrnehmen könnten.

2) Was aber die, in besagrer leztern Declaration, wegen der dem Borge überlassenen Posten, hinzugzeseßie Einschränkung betreffe, daß nemtich solche Posten in be; seimmter Summe zugleich nur einmal statthaft seyn, und, wenn mehrere Gläubiger derselben Art zusammen kämen, sodann derjenige von ihnen, der um eine auf die nachgelassene Summe bereits contrahirte Schuld gewust pder wissen können, zurückgewiesen werden solle; so liege zu Tage, daß einestheils hiebey die etwa ausserhalb Göttin: gen gemachten, ähnlichen Schulden nicht zur Frage kom- men, und anderntheils der Beweis jener Wissenschaft gegen den Gläubiger, entweder vom Schuldner, dessen Angehs- rigen und Vormündern geführt, oder dem akademischen Gerichte sonst vor Augen liegen müsse, wannenhero dann es der auch hierunter gesuchten anderweiten Bestimmung keinesweges bedürfen würde.

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