GAS
In Ansehung der kleineren sogenannten Dielen! Schiffe aber ist beliebt, daß solche nicht gebrannt werden sollen. Dagegen wird festgesekßt, daß selbige indistiocte so lange sie ihre bisher übliche Größe ungefähr behalten, zu+ Hunt Torf angeschlagen und berechnet werden müssen.
2) Für die Verrichtung des Nachmessens und Bren- nens einer Eiche, ist dem Königlichen Moorvoigt eine halbe Pistole verwilliget, die ihm der Eigenthümer bezahlen muß, wogegen für die Achterhänge nichts von ihm genommen werden soll.
3) Alle Torf: Sciffer sollen bey ihrer Paßirung zur Burg die Namen derjenigen angeben, von welchen sie den geladenen Torf gekauft haben, auch wie viel sie von jedem gekauft haben. Der Zollverwalter zur Burg muß hievon nach Eid und Pflicht ein besonder Register halten. Für des Zollverwalters Mühe bey der Angabe wird aber nichts bezahlt.
20.
Landesherrliche Resolution vom 4ten May 1786, das neue Credit Edict für die Studierenden zu Göttingen betreffend.*)
Auf eine Vorstellung der Stadt- und Bürger- Deputirten zu Göttingen ist unter obigem dato die Resolution ertheilt.
1) daß, in Ansehung des Verfolgs des Schuldners ausserhalb der Universität, da derselbe auch in den vorher! ges
*) S, Annal, 18 Stück S, 12.


