Jahrgang 
2 (1787)
Seite
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den der Umstände nach zu bestimmende, jedoch nachdrücliche Geldstrafe genommen werden; von dieser fällt die Hälfte der Herrschaftlichen Casse, die andere Hälfte aber dem Denun- eianten zu. Ausserdem hat auch noch der Defraudant die ganze Verordnungsmäßige Defraudationsstrafe zu erlegen, ohne daß der Accisepächter hievon participirt, und ist leßs terer vielmehr schuldig, auch das an die Königliche Casse ab»- zuliefern, was er] vermöge der Privat:Abhandlung von dem Defraudanten erhalten hat.

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Erneuerte Verordnung der Königlichen Regierung zu Stade, vom 6ten März 1786. in Absicht des Torfhandels auf der Hamme.

Hiedurch wird die in Absicht des Torfgewerbes und der Torfschiffahrt auf der Hamme unterm 16ten May 1783- erlassene Verordnung, welche ihre abgezielte gute Folgen hervorgebracht, und in allen übrigen Vorschriften aufs ge? vaueste fernerhin zu beobachten ist, nachstehendermaaßen theils abgeändert, theils erweitert.

1) Behält es zwar sein Verbleiben dabey, daß die Eichen- Schisfe, aller die Hamme befahrenden Eichen: Schiffer sowohl einheimischer als fremder, nach dem C+ Z- der vorerwehnten Verordnung, nebst den gebrauchenden so genannten Achterhängen gemessen und gebrannt seyn müs- sen: jedoch ist keinem Eichen:Schiffer erlaubt, mehr als ein oder zwey solcher Achterhänge mit sich zu führen, und versteht es sich von selbst, daß die darin geladene Quantität Torf, eben so wie von den Eichen zur Burg angegeben werden muß. 20:3 In

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