Jahrgang 
2 (1787)
Seite
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celen jedesmahl Accisezettel ertheilt,"den Pächtern oder Visitirern im Lande auf Verlangen producirt werden, wenn aber lekteres nicht geschehen kann, die Verordnungsmäßige Defraudationsstrafe eintreten, und von dieser der Denuncis- ant gleichfalls die Hälfte zu geniessen haben soll.

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Verordnung der Königl. Churfürstl. Regierung zu Stade vom 2osten Febrnar. 1786. gegen die Verhehlung der Accise- Defraudationen, und die Privat: Abhandlungen zwischen den Accise- pächtern und Defrcaudanten über die ordnungs mäßige Defraudationsstrase.

Gedachte Verordnung ist gegen solche Accisepächter gerich! tet, welche nicht nur die ihnen zur Wissenschaft kommenden Defraudationsfälle Contractswidrig verhehlen, sondern auch zum Betrug der herrschaftlichen Casse, um selbiger die ihr zukommende Hälfte der verordneten Defraudationsstrafen zu entziehen, in solchen Fällen mit den Desraudanten eine Privat-Abhandlung eingehen, nach welcher fie sich zwar ih: ren Antheil der Defraudationsstrafe ganz oder zum Theil, auch wohl gar noch ein mehreres erlegen lassen, dagegen aber die geschehene Defraudation der Obrigkeit nicht zur Anzeige bringen, sondern geflissentlich verschweigen.

Um nun solchen Abhandlungen Einhalt zu thun, sols len sowohl der Accisepächter als der Defraudant, welche sich dergleichen zu Schulden kommen lassen, in eine von der

Königlichen Stadischen Regierung dem jedesmaligen Befin? den