Jahrgang 
2 (1787)
Seite
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2) Alle dem zuwiderlaufende Contracte sind null und nichtig, wenn sie auch vor Erlassung der Verordnung ge? schlossen wären. Bey Uebertretung dieses Verbots, soll ausserdem sowohl der Accisepächter als auch der Aceisant, ein jeder das duplum der Summe zur Strafe erlegen, wore auf der Contract geschlossen worden.

3) Im Fall der Accisepächter ohne dergleichen Cons tract, die Abgabe von solchen ausländischen Getränken sich nicht strenge nach der verordneten Taxe bezahlen, sondern davon ausdrücklich oder versteckter Weise auf irgend eine Art etwas nachliesse; so wird das solchergestalt eingeführte fremde Getränke gänzlich confiscirt, und muß sowohl der Accisepächter als der Accisant, ein jeder das doppelte des Werths der Waare zur Strafe erlegen.

4) Ausserdem soll in allen vorgedachten Fällen der Pächter seiner Accisepacht verlustig erklärt, und auf seine Gefahr und Kosten eine neue Verpachtung vorgenommen werden.

5) Von vorgedachten Confiscations- und übrigen Strafen geniesset der Denunciant die Hälfte, auch alsdann, wenn entweder der Accisepächter oder der Accisant, welche

durch die Behandlung profitirt haben, Angeber wären, und'

bleibt der Denunciant in solchem Falle von der selbst vers schuldeten Strafe gänzlich frey.

6) Wird wiederholt was in der Policey- Ordnung von den Conditionen vorgeschrieben ist, wornach bey den Verpachtungen der Accise verfahren wird, und nach Maas: gabe dessen ausdrücklich verordnet, daß auf den Gränzen und Anfuhrten wegen der in das Land gehender Acctsepar- WZ ve;

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