Jahrgang 
1 (1787)
Seite
8
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14) Jedem Ausländer ist alles Herumlaufen und Hau! siven nach Garn gänzlich untersagt. Das bey ihnen betrof; fene Garn. wird confiscirt, und erlegen sie ausserdem eine

dem

anlanget, folgende von obiger Vorschrift abweichende Einschränkungen festgeseßt worden.

a) An den Orten wo die Kaufmannschaft aus ei? ner vinheimischen Stadt oder Flecken Garnsammler ordnungsmäßig bestellt hat, genießen diese vor an? deren bey dem Garn-Ankauf den Vorzug, es wäre dann daß solche nicht so viel als andere einheimische Garnhändler für das gesponnene Garn bezahlen wollten, oder auch leztere den Unterthanen das Flachs zum Spinnen darreichten. 6. 9. Jedoch ist der Landmann an solche Garnsammler nicht gebunden, sondern kann sein Garn in einer zum Lande gehören? den Stadt verkaufen. 6. 10.

b) Der Regel nach haben nur die Kaufleute und Garnhändler in den Städten die Befugniß, das auf; gekaufte Garn unmittelbar ausser Landes zu versen? den. FS. I1 und 12.

Dem Landmann, Garnsammlern und Liegern auf dem platten Lande, wird dazu blos alsdann Erlaubs niß ertheilt, wenn

erstlich der städtische Kaufmann und Garnhänd! ler sich weigert, für das Sarn so viel zu geben, als in Braunschweig, Hildesheim und Bremen dafür bezahlt wird. 6. 13. vderz

zroeytens in denen an der Grenze belegenen Aemtern keine Garnsammler von den Kaufleuten aus den Landesstädten oder Flecken gehalten werden, welche den Ankauf des daselbst vorfallenden Kauf; garns besorgen, die Unterthanen aber ihr Garn wer gen der Nähe der: fremden Städte daselbst vortheil; Hafter als im Lande verkaufen können. 6. 14.

Beyde Ausnahmen erfordern jedoch eine besondere Conceßion der Königl. Regierung,