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dem Werthe des Garns gleiche Geldstrafe. Der Denun! ciant bekömmt von beyden die Hälfte. Zm Falle des Un! vermögens, die Geldstrafe zu erlegen, wird solche in eine proportionirliche Gefängnißstrafe verwandelt.
Von erheblichen Vorfällen soll sofort an Königl. Re! gierung berichtliche Anzeige geschehen.
15) Die vorgeschriebene Veränderung des Haspels hat gegen den alten Haspel dies Verhältniß zum Grunde, daß wenn ein Stück über den vorigen vievelligen Haspel zu 100 Faden im Gebinde, bey richtiger Haspelung 4009 Ellen enthält, selbiges über den neuen Haspel 3375 Clien bes trägt, mithin von dem leztern 32 Stück oder Lopp soviel thun, als 27 von dem erstern.*)
Schluß.
+) Zur genaueren Vergleichung des Gehalts beyder Ha? spel gegen einander, wenn es auf Berechnung einzel? ner und mehrerer Stücke ankömmt, und damit an! fänglich alle Irrungen zwischen den Spinnern und Webern vermieden werden, ist unterm 1r2ten April 1786. aus Königl. Churfürstl. Geheimen: Canzley bekannt gemacht worden, folgende
Verhältnißtabelle
alte Haspel neye Haspel Stücke St.| Geb.| Fad. 2 Jbetragen| 2 3471.63: I 2 Zz FE 7 0 2.45. 3 ME 90 20 1 01.11 435 0 1796 497 5 354 329


