TAST 7
12) Das Anfkaufen und der Handel mit Garn, bleibt einem jeden in obbesagten Fürstenthümern angesessenen Unterthanen frey, jedoch muß der welcher sich damit befas? sen will, solches seiner Orts-Obrigkeit melden, und sich vor? schriftsmäßig beeidigen lassen„DO
Die schon beeidigten Garnsammler sind auf ihren Eid nochmals ernstlich zu verweisen, und so wohl erstere als leßtere erhalten in beyden Fällen ein Exemplar der Vers ordnung.
Schutzjuden müssen zu dem Garnhandel Conceßion von Königlicher Regierung haben.
13) Die Spinner sind an die Garnsammler und Aufkäufer nicht gebunden, sondern es wird sowohl jenen als diesen gestattet, ihr Garn in kleineren oder größeren Quan? titäten, wie jeder will, innerhalb, oder falls die Kaufleute in den Städten und Flecken mit den benachbarten Aus» wärtigen nicht gleiche Preise halten wollen, auch außerhalb Landes zu verkaufen, wenn anders das Garn ordnungsmäss
sig gehaspelt ist%"%)« 14)
|) Obige Handelsfreyheit kömmt in dem Fürstenthume Lüneburg wie auch der Grafschaft Hoya und Diep! holß den übrigen Landes-Eingesessenen nur alsdann zu gute, wenn an ein oder andern Orte auf dem plat? ten Lande keine Garnsammler oder Lieger, von den mit Garn handelnden Kaufleuten aus einer benach! barten Landes:Stadt oder Flecken bestellet, und der Obrigkeit angemeldet worden.
28) Durch die Verordnung vom 24ten Zun. 1779. sind für das Fürstenthum Lüneburg, die Grafyj<aften Hoya und Diepholls, was den Verkauf des Garns
A 4 an;


