Jahrgang 
1 (1787)
Seite
6
Einzelbild herunterladen

6 Tae

9) Gleichergestalt sind von Zeit zu Zeit bey den Garn! sammlern und übrigen Aufkäufern Visitationen anzustellen, und wird das daselbst gefundene betrüglich gehaspelte Garn, welches sie wissentlich oder auch ohne gehörige Vorsicht ans gekauft oder kaufen lassen, confiscirt, auch in Ansehung dess selben das nemliche Verfahren beobachtet, welches am Schlusse des arr, 8. vorgeschrieben steht. Ausserdem aber ist der Sammler oder Käufer, mit einer dem Werthe des Garns gleichen Geldstrafe zu belegen; jedoch in erheblichen Fällen davon an Königliche Landes-Regierung zuforderst zu berichten*).

10) Die Verfügung des art. 9. findet auch auf die in dem Städten mit Kaufgarn in Großen handelnde Kaufe leute Anwendung, und ist es ihre Schuldigkeit, wenn ih: nen unrichtiges Garn zum Ankauf angeboten wird, selbi? ges der Obrigkeit sofort anzuzeigen,

11) Den Garnhändlern in den Städten kann nach Befinden der Königl. Landesregierung verstattet werden, gewisse Haspelaufseher auf ihre Kosten anzustellen. Wegen deren Instruction und Beeidigung ist in solchen Falle bey Königl. Landesregierung weitere Versügung zu gewärtigen.

12)

*) Nach dem 5. 4. der angezogenen Verordnung von 1779. soll in genannten Provinzen der Garnhändler der wissentlich unrichtiges Garn ankaufet oder ankau! fen lässet, mit zehn Thaler bestrafet, das Garn aber confiscier und dem Denuncianten nach Befinden zuges billiget werden. Jedoch darf die Obrigkeit für sich nichts darunter verfügen, sondern muß davon mit allen vorkommenden Umständen an Königl. Landes; Regierung zu deren weiteren Verordnung berichten.