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weng sie aber dennoch wieder kommen, die ausländischen Haspel confiscirt und zerschlagen werden,*)
7) Entschuldigungen welche entweder das sogenannte zehnmalige Bindhaspeln bey dem Kaufgarn betressen oder überhaupt wegen betrüglich gehaspelten Garns vorgebracht werden, sollen kein Gehör mehr sinden.
8) Die Obrigkeiten sollen in der Folge so oft es ns? thig, und wenigstens alle halbe Jahre, unvermuthet die Has spel in den Häusern der Spinner, insonderheit aber das Kaufgarn bey selbigen durch die Policey/ oder Amtsunter? und Gerichtsbediente besichtigen und untersuchen lasset.
Die gefundenen unrichtigen Haspel werden dem Inn! haber abgenommen, und soll damit wie art, 3. verordnet worden, verfahren werden.
Das betrüglich gehaspelte Kaufgarn soll die Obrigkeit confiseiren, und es einem sicheren Leinweber zum Verweben überlassen, die Hälfte des von diesem dafür erlegten Werthes dem Gerichtsbedienten oder Denuncianten zubilligen, und die andere wie es jeden Orts hergebracht als Strafgelder in Einnahme berechnen.**)
9)
*) In den übrigen Provinzen ist kein Verbot wider die Einfuhr der fremden Haspel so weit solche den Privis legien der Drechsler nicht entgegen läuft.
++) Besage Verordnung vom 24. Jun. 1779. 8. 2. sollen im Fürstenthum Lüneburg, der Grafschaft Hoya und Diepholtz dergleichen Visitätionen was die Haspel an? langet, wenigstens alle Vierteljahre vorgenommen werden. Unrichtig befundene Haspel sind jener Ver!
“ ordnung zufolge, bis zu der von Königl. Landes- Ne? gierung zu erkennenden Bestrafung, daselbst in gericht! liche sichere Verwahrsaw' zu nehmen«.,
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