Jahrgang 
1 (1787)
Seite
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3) Acht Wochen nach der Publication der Verordnung haben die Obrigkeiten eine genaue Visitation anstellen lassen

und umgeändert worden.

Finden sich ein oder anderer Haspel dem es hieran man! gelt, so wird derselbe dem Innhaber abgenommen, defsen Ajustirung auf seine Kosten von Obrigkeitswegen veranstaltet, und demnächst dem Eigenthümer zurückgegeben; überdem aber dieser in eine Geldsirafe von vier und zwanzig Mariens groschen genommen, wovon die Hälste dem Policey: oder Gerichtsbedienten zufällt,

4) Auf obige Art ist auch bey allen neuen Haspeln mit ihrer Verfertigung, Einrichtung, Untersuchung und Zeich nung zu verfahren.

5) Wer diesem zuwider neue Garnhaspel verfertiget veder verkauft, bey welchen die gegebenen Vorschriften nicht sämtlich beobachtet worden, der soll zum erstenmale in fünf Thaler, zum zweytenmal in zehn Thaler Gelds oder propors tionirliche Befängnißstrafe genommen; zum drittenmale aber als ein halsstarriger Betrüger nach Befinden mit scharfer Leibesstrafe belegt werden.*)

6) Die Einfuhr der fremden Haspel auf den Jahr! märkten und sonst, wird gänzlich verboten. Zum erstenmale sollen die ausländischen Verkäufer damit zurückgewiesen,

wenn

&) Nach dem Ausschreiben vom rzten März 1778- erle: gen die Drechsler welche obige Vorschriften im Lünes burgischen nicht befolgen, eine Strafe von zehn Thaler.