SDPAET> 3
1) Jeder Linnengarnhaspel, es sey zum Verweben oder zum Kaufgarn, soll genau 3X Ellen nach der eingeführten Landesmaaße im Umfang haben;z ein jedes Gebind Garn, es sey grob, mittelmäßig oder fein, nicht mehr und nicht weniger als gerade neunzig Faden halten, ein Lop oder Stüc> aber, aus zehen solcher Gebinde bestehen.
2) Alle' vorhandene Haspel, welche von der Beschaffen heit sind, daß sie entweder nicht jenen Umfang haben, oder deren Hammer eine andere Zahl im Gebinde angiebt, müssen obiger Vorschrift gemäß eingerichtet werden. Keine Auss züge oder Einschläge noch loje Stangen und bewegliche Krü- >en sind daran zu dulden, vielmehr sämtliche Haspelstangen oder Arme, tüchtig zu befestigen, auch allenfalls mit Eisens drath zu verniethen.
Die Stangen oder Arme, werden von dem Drechsler der die Umänderung verrichtet, unten.nahe an der Nabe oder Scheibe, und oben nahe unter den Krücken oder Quer» stangen mit dessen Anfangsbuchstaben gebrannt.
Nach befundener Richtigkeit soll ein jeder solcher Ha spel von Obrigkeitswegen durch die Policey oder andere nach: geseßte Bediente, mit dem Wapen oder Anfangsbuchstaben der Stadt, des Amts oder Gerichts, wo solches geschehen, vorn auf der Scheibe oder Nabe geeichet und gebrannt werden.
Alte Haspel welche so schlecht beschaffen sind, daß sie ordnungsmäßig nicht eingerichtet werden können, müssen zerschlagen werden.
Für das Brennen der Haspel darf ein mehreres nicht als zwey Mariengroschen für jeden Haspel-von denjenigen genommen werden, die solches Obrigkeitswegen verrichten.
A 2 3)


