Der
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2.
Verordnung vom zten Febr. 1786, die Richtigkeit
des Garnhaspels und der Fadenzahl, auch den Garnhandel in den Fürsienthümern Ca- lenberg, Göttingen und Grubenhagen betr.
Eingang bemerkt den Zweck, nach welchem einerley g)
und allenthalben gleiche, auch mit den übrigen Landes:Pro? vinzen übereinstimmende Garnmaaße eingeführt und dasje; nige aufgehoben werden soll, was in denen desfalls unterm zten Novemb. 1718 und 26sten Novemb. 1723 erlassenen Verordnungen dagegen enthalten ist.*)
1) Jeder
ständig fortgesezt werden soll, sehr entbehrlich zu seyn scheinen. Wer aber schon aus eigener oder fremder Erfahrung gelernt hat, wie bald einzelne Verordnun gen sich verlegen lassen oder ganz verlohren gehn, der sieht leicht ein, daß dergleichen Extracte für die Zus kunft keinen geringen Werth haben, da sie ein kur: zes Repertorium über die ganze einheimische Gesek: gebung aufbeivahren. Um nun ihren Gebrauch desto nußbarer zu machen, wird sowol die Folge des Inns halts aus dem Original als auch dessen Ausdruck un: verändert beybehalten, jeder 6 mit der ihm zukoms: menden Zahl auch im Extracte bezeichnet, und wenn schon ältere Verordnungen über ähnliche Materien vorhanden sind, ihre Uebereinstimmung oder Abweis chung angeführt.
Erwehnte beide Verordnungen stehen in den Calenb,. Land. Const. Cap. 4. 9. 113- p- Z12 und p. Z19. Die neuesten fär das Fürstenthum Lüneburg wie auch die Grafschaften Hoya und Diepholz über obigen Ges genstand erlassene Verordnungen, sind vom 7ten Jun. 1775, 13ten März 1778, und 2gsten Zun. 1779-


